GEWÄSSERORDNUNG

für Mitglieder und Zeitscheininhalber der Angelsportgruppe Ford Saarlouis e.V.

Anerkannte fischereiliche Grundsätze

 

Die Ausübung des Fischereirechts gemäß § 4 des Saarländischen Fischereigesetzes setzt voraus, dass Fang und Aneignung von Fischen, Neunaugen, zehnfüßigen Krebsen und Muscheln sowie die Hege der im und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nach anerkannten fischereilichen Grundsätzen erfolgen.

Da diese anerkannten fischereilichen Grundsätze bisher noch nirgendwo formuliert worden sind, wurde der nachfolgende aufgeführte Versuch einer Definition unternommen. Es handelt sich dabei um allgemeine mehr ethisch formulierte Aussagen, die weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch eine ständige Weiterentwicklung behindern.

Diese Grundsätze sollen vielmehr dem Angler in verständlicher Weise aufzeigen, wie eine ökologisch orientierte Fischerei auszuüben ist, sowie als Leitfaden für seine Freizeitbeschäftigung dienen.

 

 

Diese Grundsätze beziehen sich auf die folgenden Schwerpunkte:

1 Fang und Aneignung von Fischen

2 Hege der Fischbestände

3 Pflege des Gewässers und der Gewässerumwelt

 

 

Zu I. Fang und Aneignung von Fischen ist so auszuüben, dass

  1. Nur waidgerechtes, korrektes Angelgeräte Verwendung findet und auf Anfütterung weitgehend verzichtet wird.
  2. Die jeweilige Beutemenge dem vorhandener Bestand angepasst und auf das verwertbare Maß beschränkt bleibt.
  3. Der Mitfischer und Erholungssuchende nicht beeinträchtigt wird.

 

Zu II. Die Hege der Fischbestände ist so auszuüben, dass

  1. Einer in Größe, Beschaffenheit und Produktionskraft des Gewässers entsprechender, sowohl artenreicher als auch ungleichaltriger Besatz und Bestand an einheimischen Fischen entwickelt und gepflegt wird.
  2. Während der Laichzeit der schützenswerten Arten in Laichgebieten auf deren Fang verzichtet wird

Laichschonbezirke (Fließgewässer) bzw. Laichschonbereiche ausgewiesen werden und in ihnen auf jegliche Fischerei während der Laichzeit verzichtet wird.

 

  1.  Und alle andren Arten von Störungen des Fortpflanzungsgeschehens der Fische unterbunden werden. (Baden, Boot fahren, Surfen usw.)
  2. Ein Schonbezirk von wenigstens 10 v.h. der Gesamtwasserfläche, soweit es die natürlichen Voraussetzungen erlauben, ausgewiesen wird.

 

Zu III. Bei der Pflege des Gewässers und der Gewässerumwelt ist zu gewährleisten, dass

  1. Ein standortgerechter Bestand an Unter- und Überpflanzen einschließlich Schwimmblattpflanzen, geschaffen und erhalten wird
  2. Die Entwicklung einer dem chemischen Wasserzustand entsprechenden artenreichen Fischnährtierwelt gefördert wird.
  3. Die fischereiliche Anlage je nach Standort und Landschaftstyp eine harmonische, naturnahe Einbindung erfährt. Dies bezieht sich insbesondere auf den Bestand an Röhrichtpflanzen, wasserangepasste Gehölze sowie fischereiliche Einrichtungen wie Stege, Angelplätze, Fischerhütte, Ruhebänke usw.
  4. Auf den an das Gewässer gebundenen, freilebenden Tierbestand (insbesondere Amphibien und Vögel) in besonderem Maße Rücksicht genommen wird, so dass eine ungestörte Fortpflanzung und Entwicklung möglich ist. 

 

Gesetzliche- und Vereinsbestimmungen

 

1 - ABSCHNITT

 

Fischereischein, Erlaubnisschein

Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein + Erlaubnisschein (Tagesschein, Vereinsausweis) bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen, den Fischereiberechtigten oder sonstigen befugten Personen zur Einsichtnahme aushändigen. Jedes Vereinsmitglied, welches nicht im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist, ist daher verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist die Sportfischerprüfung abzulegen.

Jugendfischereischein

Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn sie haben die Sportfischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Das Nachtangel (Sonderreglung Wels) ist für Personen unter 18 Jahren verboten (Jugendschutzgesetz – Haftungsgrund). Ausnahme – es ist eine Aufsichtsperson zugegen, die eine schriftliche Vereinbarung zur Übertragung der

Aufsichtspflicht der Eltern vorlegen kann. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines Fischereischeininhabers.

 

 

2 -  ABSCHNITT

 

MINDESTMAßE DER FISCHE

Fischarten

Weiheranlagen

Offene Gewässer

 

Wels

60 cm

60 cm

 

Hecht

50 cm

50 cm

 

Zander

45 cm

45 cm

 

Aal

60 cm

40 cm

 

Barbe

-

40 cm

 

Karpfen:  Achtung !!!

!!! Ab 40-59 cm Mitnehmmaß!!!!

Ab 60 cm oder ab 6 Kg streng  gesperrt

 

 

Rutte

-

30 cm

 

Nase

-

30 cm

Bachforelle

-

25 cm

Forelle

-

25 cm

Äsche

-

25 cm

Schleie

26 cm

26 cm

Giebel

30 cm

-

Echte Sumpfkarausche

Carasius Carasius

Ganzjährig gesperrt

 

Grasfisch

Ganzjährig gesperrt

 

 

  1. Auf Fische der oben genannte Art darf der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie von der Kopfsitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse- bei Krebsen bis zum Schwanzende gemessen, mindestens die oben angegebenen Längen haben.
  2. Die tägliche Höchstfangmenge ist für Mitglieder und Angelgäste auf 3 kg Fische festgelegt.

 

In dieser Menge dürfen enthalten sein:

1 Karpfen, 1 Hecht oder 1 Zander oder 1 Waller oder 1 Stör , 4 Forellen bzw. 2 Lachsforellen, 2 Schleien, 1 Aal, und  Weißfische.

 

Wer einen schweren Einzelfisch angelt, kann den selbstverständlich mitnehmen, muss aber für diesen Tag das Angeln einstellen. Karpfen von einem Gewicht ab 6 kg und ab 60 cm müssen wieder schonend zurückgesetzt werde.

 

    3. Die Fangmenge an der Saar beträgt pro Tag 5 kg. (auf evtl. Änderungen selbst achten)

    4. Kommen untermassige Fische, auf die der Fischfang nicht ausgeübt werden darf, lebend in den Besitz des Fischers, so  

        sind sie mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen.

 

 

Frühjahresschonzeit

  1. Die Frühjahresschonzeit dauert vom 1. April bis 31. Mai. Während dieser Zeit ist die Durchführung von Wettfischen und ähnlichen fischereilichen Veranstaltungen verboten.
  2. Der Frühjahresschonzeit unterliegen offene und geschlossene Gewässer, das heißt, alle fließenden und stehenden Gewässer, für die gemäß § 4 Absatz 2 keine Winterschonzeit festgesetzt ist.

 

Artenschonzeit

Unabhängig von der Frühjahrs und Winterschonzeit gelten für alle offenen und geschlossenen Gewässer zusätzlich folgende besondere Schonzeiten, in der der Fang der nachstehenden Arten verboten ist.

Bachforelle

vom

1.    Oktober

bis

31. März

Äschen

vom

1.    März

bis

30. April

Barben

vom

1.    Mai

bis

15. Juni

Echte Sumpfkarausche

Carassius Carassius

 

Ganzjährig gesperrt

   

 

 

 

   

Zander

vom

15.02.

bis

31. Mai

Hecht

vom

15. Februar

bis

31. Mai

 

 

Bitte Beachten, dass Raubfische vom 15. Februar bis einschließlich 31. Mai in unseren Weiheranlage, sowie an der Saar gesperrt sind.

Ganzjährig geschützte Fischarten:

Dreistachliger Stichling – Mühlkoppe – Bitterling – Elritze – Schlammpeizger – Schneider – Bachschmerle – Moderlieschen – Gründling – Steinbeißer – Bachneunauge – Flussneunauge – Große Flussmuschel – klein Flussmuschel – Europäischer Flusskrebs – Malermuschel – kleine Teichmuschel – Große Teichmuschel.

 

3 - ABSCHNITT

 

Unzulässige Angelmethoden

  • Verboten ist:

 

  1. das Fischen bei Nacht (Ausnahme sind die vom Verein angegebenen Tage)
  2. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial
  3. das Angeln mit dem lebenden Köderfisch
  4. das Fischen mit Schwimmbrot ist an allen Weiheranlagen ausdrücklich verboten !!! (zum Schutz der Wasservögel)
  5. die Anwendung schädliche oder explodierender Stoffe (giftige Köder, Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder andere Sprengmittel usw.) beim Fischen.
  6. der Fischfang mit Hilfe des elektrischen Stroms (außer beim elektrischen Abfischen durch geschultes Personal “Fischereiverband“)
  7. der Gebrauch von Schusswaffen, Schlageisen, Steckeisen jeglicher Art, Legeangeln (Aalschnüre), sowie das Reißen von Fischen, das Fischen mit der Hand oder mit der Flasche
  8. das Zusammentreiben von Fischen mit Leuchtmitteln
  9. mit mehreren Anglern ein Setznetz zu benutzen
  10. das Hältern der Fische über Nacht
  11. das Austauschen von Fischen im Setzkescher (Mindestlänge 3,50m Durchmesser 0,50 m)
  12. das Herausheben der Fische ohne Unterfang
  13. das Aufschlagen der geschlossenen Eisdecke an der Weiheranlage
  14. das Zelten oder Campieren an allen Weiheranlagen ist ohne Erlaubnis verboten (ausgenommen Bereiche die fürs Nachtangeln frei sind).

 

Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 gilt:

vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19:00 – 7:00 Uhr

und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23:00 – 5:00 Uhr

(Auszüge aus dem Heft – Fischerei im Saarland Sammlung der Rechtsgrundlagen.)

 

 

4 - ABSCHNITT


Neben den gesetzlichen Vorschriften gelten noch folgende Auflagen und Vorgaben des Vereines

 

Jeder Fischereiberechtigte darf nur 2 Ruten benutzen, zusätzlich dürfen Ehefrauen oder Kinder von Mitgliedern bis zu einem Alter von 10 Jahren eine Rute von 3 m ohne Rolle benutzen.

 

Die Mitfischer müssen in unmittelbarer Nähe des Mitgliedes sein (Stangenlänge).

 

Die Überwachung der Fischerei kann auch von den Mitgliedern des Vereins durchgeführt werden, wenn kein Gewässerwart zur Stelle ist.

 

Erwünschenswert ist das sofortige Ermessen, ob ein Fisch behalten oder sofort wieder behutsam zurückgesetzt werden soll.

 

Das Einbringen von Fischen aus anderen Gewässern ist nur mit Absprache des Vorstandes möglich, soweit keine Anordnung durch die Mitgliederversammlung vorliegt.

 

Fische die mitgenommen werden,  sind vorher waidgerecht abzutöten 1

 

Ausnahme . : Köderfische  Diese müssen sich in einem mit wassergefüllten Behälter plus Sauerstoffpumpe.befinden!

 

Des weiteren ist der Fang kontrollierbar aufzubewahren!! Das bedeutet,  keine Lagerung in Kraftfahrzeugen bzw. im Kofferraum  Zelt oder Angelkoffern Satteltaschen ect.(Kühlboxen bzw. Kühltaschen können auch neben  Fahrzeugen positioniert werden).

 

Bei untermaßigen oder geschützten Fischen, die den Haken geschluckt haben und es nicht mehr möglich ist, diesen mit einem Hakenlöser herauszunehmen, ohne den Fisch zu verletzen, ist die Angelschnur kurz vor dem Maul abzuschneiden und der Fisch ist behutsam in das Wasser zurückzusetzen.

 

Bei einer innerlichen Verletzung ist der Fisch waidgerecht zu töten, zu zerschneiden und ins Wasser zurück zuwerfen (Ausnahmen von dieser Reglung können nur durch berechtigte Personen gestattet werden).

 

Bei auftretender Erkrankung der Fische, insbesondere an meldepflichtigen Fischkrankheiten wie virale hämorrhagische Septikämie (VHS), infektiöse Pankreasnekrose (IHN) und Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC), oder anzeigepflichtigen Fischseuchen sind diese sofort zu melden (Obere Fischereibehörde, bei Seuche staatliche Verwaltungsbehörde).

 

Belästigungen und Behinderungen der Angler sind nicht erlaubt. Es ist ein angemessener Abstand untereinander einzuhalten (mindestens Stangenlänge).

 

Beim Arbeitseinsatz am Gewässer, sowie während einer Mitgliederversammlung ist das Fischen nicht gestattet. Tage, an welchen Arbeitsstunden abgeleistet werden, sind durch Aushang und Informationsblatt an die Mitglieder bekanntzugeben.

Autos, Fahrräder, Mopeds und Motorräder dürfen nur an den gezeichneten Parkplätzen abgestellt werden.

Hunde sind an der Leine zu führen.

 

Das Baden, Tauchen, Boot fahren und Schlittschuhlaufen ist untersagt.

 

Die Weiheranlage ist sauber zu halten, die Anpflanzungen sind zu schonen und der Angelplatz ist in jedem Fall sauber zu verlassen.

 

!!!!!! Fisch – Natur – und Kreaturschutz sind wichtige Bestandteile der Angelfischerei !!!!!!!

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Gewässerordnung können zu zeitbegrenztem  Angelverboot oder zu Geländeverbot und sofortigem Ausschluß aus dem Verein führen !!! 

 

 

 

Saarlouis, den 01.01.2017

Der Vorstand